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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0183Rechtssatz
Auch wenn die Bfin als von den hier angefochtenen Bescheiden, mit denen die Behörde über die Genehmigung der Überlassung der Frequenznutzungsrechten entschieden hat, "betroffen" im Sinne des Art 4 der Richtlinie 2002/21/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) anzusehen sein sollte und ihr nach dem österreichischen Verfahrensrecht in diesem Fall jene Rechte einzuräumen wären, deren Verletzung sie im vorliegenden Fall geltend macht (Hinweis E vom 26. März 2008, 2008/03/0020), so würde dies nicht zur Folge haben, dass sie zur Beschwerde gegen den ihr nicht zugestellten Bescheid berechtigt wäre (Hinweis B vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0209). In der bloßen Einräumung der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ohne vorhergehende Bescheidzustellung und ohne Einräumung der mit der Parteistellung verbunden Rechte im Verwaltungsverfahren läge zudem keine wirksame Einspruchsmöglichkeit im Sinne des Art 4 der Rahmenrichtlinie; würde nämlich einer "betroffenen" Partei zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG gewährt, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt (Hinweis E vom 26. März 2008 2008/03/0020).Auch wenn die Bfin als von den hier angefochtenen Bescheiden, mit denen die Behörde über die Genehmigung der Überlassung der Frequenznutzungsrechten entschieden hat, "betroffen" im Sinne des Artikel 4, der Richtlinie 2002/21/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) anzusehen sein sollte und ihr nach dem österreichischen Verfahrensrecht in diesem Fall jene Rechte einzuräumen wären, deren Verletzung sie im vorliegenden Fall geltend macht (Hinweis E vom 26. März 2008, 2008/03/0020), so würde dies nicht zur Folge haben, dass sie zur Beschwerde gegen den ihr nicht zugestellten Bescheid berechtigt wäre (Hinweis B vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0209). In der bloßen Einräumung der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ohne vorhergehende Bescheidzustellung und ohne Einräumung der mit der Parteistellung verbunden Rechte im Verwaltungsverfahren läge zudem keine wirksame Einspruchsmöglichkeit im Sinne des Artikel 4, der Rahmenrichtlinie; würde nämlich einer "betroffenen" Partei zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG gewährt, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt (Hinweis E vom 26. März 2008 2008/03/0020).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030182.X02Im RIS seit
09.04.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013