RS Vwgh 2013/1/30 2012/03/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2013
beobachten
merken

Index

E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4;
AVG §8;
TKG 2003 §56 Abs1;
TKG 2003 §56 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0183

Rechtssatz

Auch wenn die Bfin als von den hier angefochtenen Bescheiden, mit denen die Behörde über die Genehmigung der Überlassung der Frequenznutzungsrechten entschieden hat, "betroffen" im Sinne des Art 4 der Richtlinie 2002/21/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) anzusehen sein sollte und ihr nach dem österreichischen Verfahrensrecht in diesem Fall jene Rechte einzuräumen wären, deren Verletzung sie im vorliegenden Fall geltend macht (Hinweis E vom 26. März 2008, 2008/03/0020), so würde dies nicht zur Folge haben, dass sie zur Beschwerde gegen den ihr nicht zugestellten Bescheid berechtigt wäre (Hinweis B vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0209). In der bloßen Einräumung der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ohne vorhergehende Bescheidzustellung und ohne Einräumung der mit der Parteistellung verbunden Rechte im Verwaltungsverfahren läge zudem keine wirksame Einspruchsmöglichkeit im Sinne des Art 4 der Rahmenrichtlinie; würde nämlich einer "betroffenen" Partei zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG gewährt, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt (Hinweis E vom 26. März 2008 2008/03/0020).Auch wenn die Bfin als von den hier angefochtenen Bescheiden, mit denen die Behörde über die Genehmigung der Überlassung der Frequenznutzungsrechten entschieden hat, "betroffen" im Sinne des Artikel 4, der Richtlinie 2002/21/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) anzusehen sein sollte und ihr nach dem österreichischen Verfahrensrecht in diesem Fall jene Rechte einzuräumen wären, deren Verletzung sie im vorliegenden Fall geltend macht (Hinweis E vom 26. März 2008, 2008/03/0020), so würde dies nicht zur Folge haben, dass sie zur Beschwerde gegen den ihr nicht zugestellten Bescheid berechtigt wäre (Hinweis B vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0209). In der bloßen Einräumung der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ohne vorhergehende Bescheidzustellung und ohne Einräumung der mit der Parteistellung verbunden Rechte im Verwaltungsverfahren läge zudem keine wirksame Einspruchsmöglichkeit im Sinne des Artikel 4, der Rahmenrichtlinie; würde nämlich einer "betroffenen" Partei zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG gewährt, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt (Hinweis E vom 26. März 2008 2008/03/0020).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030182.X02

Im RIS seit

09.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten