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24/02 JugendgerichtsbarkeitNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 3 Abs 1 TilgG 1972, wonach die Tilgungsfrist zumindest (abgesehen von bestimmten Verurteilungen nach dem JGG) fünf Jahre beträgt und daher alle in diesem Beurteilungszeitraum (vgl § 13 Abs 1 Z 2 GewO 1994) ergehenden, die Erheblichkeitsschwelle nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 übersteigenden Verurteilungen den Ausschlussgrund herstellen, kommt dem Verstreichen eines Zeitraums von etwa einem Jahr zwischen dem Tatzeitpunkt und der Entscheidung der Behörde für die Prognoseentscheidung ebenso wenig maßgebende Bedeutung zu, wie dem Umstand, dass zwischen Gewerbeerteilung (2008) bis Mitte 2011 "keinerlei Vorfälle" eingetreten sind.Vor dem Hintergrund des Paragraph 3, Absatz eins, TilgG 1972, wonach die Tilgungsfrist zumindest (abgesehen von bestimmten Verurteilungen nach dem JGG) fünf Jahre beträgt und daher alle in diesem Beurteilungszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994) ergehenden, die Erheblichkeitsschwelle nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 übersteigenden Verurteilungen den Ausschlussgrund herstellen, kommt dem Verstreichen eines Zeitraums von etwa einem Jahr zwischen dem Tatzeitpunkt und der Entscheidung der Behörde für die Prognoseentscheidung ebenso wenig maßgebende Bedeutung zu, wie dem Umstand, dass zwischen Gewerbeerteilung (2008) bis Mitte 2011 "keinerlei Vorfälle" eingetreten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030174.X02Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013