RS Vwgh 2013/1/30 2009/13/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2013
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1024;
BAO §83;
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Über das Vermögen einer GmbH wurde das Konkursverfahren eröffnet. Dies hatte zur Folge, dass die damals bestehende Vertretungsvollmacht für die Steuerberaterin gegenüber der GmbH gemäß § 1024 ABGB ipso iure erloschen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 99/13/0229, sowie Ritz, BAO4, § 83 Tz 21). Die durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern (vgl. z.B. Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37, § 1024 E 7).Über das Vermögen einer GmbH wurde das Konkursverfahren eröffnet. Dies hatte zur Folge, dass die damals bestehende Vertretungsvollmacht für die Steuerberaterin gegenüber der GmbH gemäß Paragraph 1024, ABGB ipso iure erloschen ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 99/13/0229, sowie Ritz, BAO4, Paragraph 83, Tz 21). Die durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern vergleiche z.B. Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37, Paragraph 1024, E 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130228.X01

Im RIS seit

18.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten