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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1024;Rechtssatz
Über das Vermögen einer GmbH wurde das Konkursverfahren eröffnet. Dies hatte zur Folge, dass die damals bestehende Vertretungsvollmacht für die Steuerberaterin gegenüber der GmbH gemäß § 1024 ABGB ipso iure erloschen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 99/13/0229, sowie Ritz, BAO4, § 83 Tz 21). Die durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern (vgl. z.B. Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37, § 1024 E 7).Über das Vermögen einer GmbH wurde das Konkursverfahren eröffnet. Dies hatte zur Folge, dass die damals bestehende Vertretungsvollmacht für die Steuerberaterin gegenüber der GmbH gemäß Paragraph 1024, ABGB ipso iure erloschen ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 99/13/0229, sowie Ritz, BAO4, Paragraph 83, Tz 21). Die durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern vergleiche z.B. Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37, Paragraph 1024, E 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130228.X01Im RIS seit
18.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013