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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Die rechtskräftige Bestrafung einer Person nach dem AuslBG wegen Beschäftigung eines Fremden entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bewirkt keine Bindung in einem gegen diesen Fremden geführten aufenthaltsbeendenden Verfahren. Auf den Ausgang dieses Verwaltungsstrafverfahrens kommt es mangels Präjudizialität nicht an (vgl. E 12. Oktober 2010, 2009/21/0111).Die rechtskräftige Bestrafung einer Person nach dem AuslBG wegen Beschäftigung eines Fremden entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bewirkt keine Bindung in einem gegen diesen Fremden geführten aufenthaltsbeendenden Verfahren. Auf den Ausgang dieses Verwaltungsstrafverfahrens kommt es mangels Präjudizialität nicht an vergleiche E 12. Oktober 2010, 2009/21/0111).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011230538.X01Im RIS seit
05.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013