RS Vwgh 2013/1/31 2011/23/0432

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/08/0091 E 27. April 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, zu denen dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre (Hinweis E 30. April 2010, Zl. 2010/18/0111).Die Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, zu denen dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre (Hinweis E 30. April 2010, Zl. 2010/18/0111).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011230432.X01

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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