RS Vwgh 2013/1/31 2010/04/0070

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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Index

E3L E06301000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art4 Abs2;
62001CJ0057 Makedoniko Metro VORAB;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8;
BVergG 2006 §20 Abs2;

Rechtssatz

§ 20 Abs. 2 BVergG 2006 lässt die Bildung von Bietergemeinschaften und somit auch die Einreichung (gemeinsamer) Angebote in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu, sofern dies nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen für unzulässig erklärt wurde (vgl. zur Zulässigkeit von Bietergemeinschaften das Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003 in der Rechtssache C-57/01, Makedoniko Metro, Randnr. 60, und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG).Paragraph 20, Absatz 2, BVergG 2006 lässt die Bildung von Bietergemeinschaften und somit auch die Einreichung (gemeinsamer) Angebote in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu, sofern dies nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen für unzulässig erklärt wurde vergleiche zur Zulässigkeit von Bietergemeinschaften das Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003 in der Rechtssache C-57/01, Makedoniko Metro, Randnr. 60, und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2004/18/EG).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001CJ0057 Makedoniko Metro VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040070.X09

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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