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E3L E06301000Norm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art4 Abs2;Rechtssatz
§ 20 Abs. 2 BVergG 2006 lässt die Bildung von Bietergemeinschaften und somit auch die Einreichung (gemeinsamer) Angebote in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu, sofern dies nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen für unzulässig erklärt wurde (vgl. zur Zulässigkeit von Bietergemeinschaften das Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003 in der Rechtssache C-57/01, Makedoniko Metro, Randnr. 60, und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG).Paragraph 20, Absatz 2, BVergG 2006 lässt die Bildung von Bietergemeinschaften und somit auch die Einreichung (gemeinsamer) Angebote in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu, sofern dies nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen für unzulässig erklärt wurde vergleiche zur Zulässigkeit von Bietergemeinschaften das Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003 in der Rechtssache C-57/01, Makedoniko Metro, Randnr. 60, und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2004/18/EG).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0057 Makedoniko Metro VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040070.X09Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017