RS Vwgh 2013/1/31 2010/04/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2013
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Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

12010E101 AEUV Art101 Abs1;
62005CJ0238 Asnef-Equifax VORAB;
62011CJ0226 Expedia VORAB;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8;

Rechtssatz

Eine Vereinbarung fällt nur dann unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. Randnr. 17 des Urteils "Expedia", mwN). Weiters ist nach der Rechtsprechung des EuGH anhand des tatsächlichen Rahmens einer Vereinbarung zu beurteilen, ob eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs vorliegt (vgl. Randnr. 21 des Urteils "Expedia", mwN; vgl. auch das Urteil des EuGH vom 23. November 2006 in der Rechtssache C-238/05, Asnef-Equifax, Servicios de Informacion sobre Solvencia y Credito, SL, Administracion del Estado gegen Asociacion de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc), Randnr. 35, mwN). Die Beurteilung der Wirkungen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen erfordert nach der Rechtsprechung des EuGH eine Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Rahmens (nämlich des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte). Die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union lässt sich (in diesem Sinne) nicht abstrakt beurteilen (vgl. das Urteil "Asnef-Equifax", Randnrn. 49 und 54). Vor dem Hintergrund des vom Auftraggeber in Anwendung des § 129 Abs. 1 Z. 8 BVergG 2006 anzuwendenden gröberen Maßstabes ist daher fallbezogenes Vorbringen zu verlangen, das konkret eine vergaberechtlich gemäß § 129 Abs. 1 Z. 8 BVergG 2006 aufzugreifende Wettbewerbswidrigkeit dartut, welche ohne Feinprüfung (wie etwa eine umfassende Untersuchung der Marktwirkungen) feststellbar ist.Eine Vereinbarung fällt nur dann unter das Verbot des Artikel 101, Absatz eins, AEUV, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen vergleiche Randnr. 17 des Urteils "Expedia", mwN). Weiters ist nach der Rechtsprechung des EuGH anhand des tatsächlichen Rahmens einer Vereinbarung zu beurteilen, ob eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs vorliegt vergleiche Randnr. 21 des Urteils "Expedia", mwN; vergleiche auch das Urteil des EuGH vom 23. November 2006 in der Rechtssache C-238/05, Asnef-Equifax, Servicios de Informacion sobre Solvencia y Credito, SL, Administracion del Estado gegen Asociacion de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc), Randnr. 35, mwN). Die Beurteilung der Wirkungen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen erfordert nach der Rechtsprechung des EuGH eine Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Rahmens (nämlich des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte). Die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union lässt sich (in diesem Sinne) nicht abstrakt beurteilen vergleiche das Urteil "Asnef-Equifax", Randnrn. 49 und 54). Vor dem Hintergrund des vom Auftraggeber in Anwendung des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 anzuwendenden gröberen Maßstabes ist daher fallbezogenes Vorbringen zu verlangen, das konkret eine vergaberechtlich gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 aufzugreifende Wettbewerbswidrigkeit dartut, welche ohne Feinprüfung (wie etwa eine umfassende Untersuchung der Marktwirkungen) feststellbar ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0238 Asnef-Equifax VORAB
EuGH 62011CJ0226 Expedia VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040070.X08

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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