RS Vwgh 2013/1/31 2010/04/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2013
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Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

12010E101 AEUV Art101 Abs1;
62011CJ0226 Expedia VORAB;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache C-226/11, Expedia Inc. gegen Autorite de la concurrence u. a., ist eine Bekanntmachung der Kommission wie die De-minimis-Bekanntmachung für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich (vgl. Urteil "Expedia", Randnr. 29, mwN). Diese Bekanntmachung dient nämlich nach dieser Rechtsprechung des EuGH dazu, "zu erläutern, in welcher Weise die Kommission als Wettbewerbsbehörde der Union selbst Art. 101 AEUV anwenden wird. Infolgedessen hat die Kommission durch die De-minimis-Bekanntmachung die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von dieser Bekanntmachung abweichen, ohne gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, zu verstoßen. Zum anderen möchte sie den Gerichten und den Behörden der Mitgliedstaaten einen Leitfaden für die Anwendung dieses Artikels an die Hand geben" (Randnr. 28 des Urteils "Expedia"). Auch aus den mit der De-minimis-Bekanntmachung verfolgten Zielen ergibt sich, so der EuGH in Randnr. 27 des Urteils "Expedia", "dass die Bekanntmachung für die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht verbindlich sein soll".Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache C-226/11, Expedia Inc. gegen Autorite de la concurrence u. a., ist eine Bekanntmachung der Kommission wie die De-minimis-Bekanntmachung für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich vergleiche Urteil "Expedia", Randnr. 29, mwN). Diese Bekanntmachung dient nämlich nach dieser Rechtsprechung des EuGH dazu, "zu erläutern, in welcher Weise die Kommission als Wettbewerbsbehörde der Union selbst Artikel 101, AEUV anwenden wird. Infolgedessen hat die Kommission durch die De-minimis-Bekanntmachung die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von dieser Bekanntmachung abweichen, ohne gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, zu verstoßen. Zum anderen möchte sie den Gerichten und den Behörden der Mitgliedstaaten einen Leitfaden für die Anwendung dieses Artikels an die Hand geben" (Randnr. 28 des Urteils "Expedia"). Auch aus den mit der De-minimis-Bekanntmachung verfolgten Zielen ergibt sich, so der EuGH in Randnr. 27 des Urteils "Expedia", "dass die Bekanntmachung für die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht verbindlich sein soll".

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0226 Expedia VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040070.X07

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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