RS Vwgh 2013/1/31 2010/04/0070

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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E6J
26/01 Wettbewerbsrecht
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Abgrenzung des sachlich betroffenen Marktes ist eine Tatfrage (vgl. etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht vom 12. Dezember 2011, 16 Ok 8/10, Randnr. 5.7., der im Übrigen auch darauf hinweist, dass im Europäischen Kartellrecht die Marktabgrenzung nur eingeschränkt überprüfbar ist, Randnr. 5.14., sowie idS das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission, Randnrn. 96 ff).Die Abgrenzung des sachlich betroffenen Marktes ist eine Tatfrage vergleiche etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht vom 12. Dezember 2011, 16 Ok 8/10, Randnr. 5.7., der im Übrigen auch darauf hinweist, dass im Europäischen Kartellrecht die Marktabgrenzung nur eingeschränkt überprüfbar ist, Randnr. 5.14., sowie idS das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission, Randnrn. 96 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040070.X06

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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