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E6JNorm
61995CJ0185 Baustahlgewebe / Kommission;Rechtssatz
Die Abgrenzung des sachlich betroffenen Marktes ist eine Tatfrage (vgl. etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht vom 12. Dezember 2011, 16 Ok 8/10, Randnr. 5.7., der im Übrigen auch darauf hinweist, dass im Europäischen Kartellrecht die Marktabgrenzung nur eingeschränkt überprüfbar ist, Randnr. 5.14., sowie idS das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission, Randnrn. 96 ff).Die Abgrenzung des sachlich betroffenen Marktes ist eine Tatfrage vergleiche etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht vom 12. Dezember 2011, 16 Ok 8/10, Randnr. 5.7., der im Übrigen auch darauf hinweist, dass im Europäischen Kartellrecht die Marktabgrenzung nur eingeschränkt überprüfbar ist, Randnr. 5.14., sowie idS das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission, Randnrn. 96 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040070.X06Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017