RS Vwgh 2013/1/31 2010/04/0070

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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Index

26/01 Wettbewerbsrecht
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z8;
BVergG 2006 §19 Abs1;
KartG 2005 §1;
KartG 2005 §2 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Verstoßen Abreden gegen das KartG 2005, so verstoßen sie jedenfalls gegen den Grundsatz des Wettbewerbes. Bei einer solchen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber ein wettbewerbswidriges Verhalten konkret nachzuweisen hat, um ein Angebot nach § 129 Abs. 1 Z. 8 BVergG 2006 ausscheiden zu können (Hinweis E vom 18. Juni 2012, 2010/04/0011, wonach vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH eine Mehrfachbeteiligung als Bieter und Subunternehmer nicht automatisch und in jedem Fall als eine wettbewerbswidrige Abrede beurteilt werden darf, sondern den betroffenen Bietern durch den öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit gegeben werden muss, nachzuweisen, dass eine Gefahr einer Beeinflussung des Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht). Der Auftraggeber ist in Anwendung des § 129 Abs. 1 Z. 8 BVergG 2006 im Vergleich zu Kartellbehörden auch nicht verpflichtet, ein Angebot im Hinblick auf seine Kartellrechtskonformität einer vollständigen und abschließenden Bewertung zu unterziehen. Der Auftraggeber muss daher keine Feinprüfung des betreffenden Sachverhalts vornehmen, sondern kann einen gröberen Maßstab bei der Durchführung der kartellrechtlichen Prüfung der Angebote anlegen.Verstoßen Abreden gegen das KartG 2005, so verstoßen sie jedenfalls gegen den Grundsatz des Wettbewerbes. Bei einer solchen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber ein wettbewerbswidriges Verhalten konkret nachzuweisen hat, um ein Angebot nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 ausscheiden zu können (Hinweis E vom 18. Juni 2012, 2010/04/0011, wonach vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH eine Mehrfachbeteiligung als Bieter und Subunternehmer nicht automatisch und in jedem Fall als eine wettbewerbswidrige Abrede beurteilt werden darf, sondern den betroffenen Bietern durch den öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit gegeben werden muss, nachzuweisen, dass eine Gefahr einer Beeinflussung des Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht). Der Auftraggeber ist in Anwendung des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 im Vergleich zu Kartellbehörden auch nicht verpflichtet, ein Angebot im Hinblick auf seine Kartellrechtskonformität einer vollständigen und abschließenden Bewertung zu unterziehen. Der Auftraggeber muss daher keine Feinprüfung des betreffenden Sachverhalts vornehmen, sondern kann einen gröberen Maßstab bei der Durchführung der kartellrechtlichen Prüfung der Angebote anlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040070.X05

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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