RS Vwgh 2013/1/31 2010/04/0070

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, es komme für das Vorliegen des Ausscheidenstatbestandes nach § 129 Abs. 1 Z. 8 BVergG 2006 darauf an, ob das Wettbewerbsergebnis auf Grund der Abrede für den öffentlichen Auftraggeber tatsächlich oder möglicherweise ungünstiger ausfallen könnte, und die darauf aufbauende Argumentation, selbst eine vermeintliche Abrede der ARGE hätte im Beschwerdefall keine Auswirkung, da das Angebot der ARGE unbestritten günstiger gewesen sei als jenes der Mitbewerber, ist nicht zutreffend. Vielmehr sind Abreden, die gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßen, per se für den Auftraggeber nachteilig (Hinweis E vom 18. Juni 2012, 2010/04/0011).Die Auffassung der Behörde, es komme für das Vorliegen des Ausscheidenstatbestandes nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 darauf an, ob das Wettbewerbsergebnis auf Grund der Abrede für den öffentlichen Auftraggeber tatsächlich oder möglicherweise ungünstiger ausfallen könnte, und die darauf aufbauende Argumentation, selbst eine vermeintliche Abrede der ARGE hätte im Beschwerdefall keine Auswirkung, da das Angebot der ARGE unbestritten günstiger gewesen sei als jenes der Mitbewerber, ist nicht zutreffend. Vielmehr sind Abreden, die gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßen, per se für den Auftraggeber nachteilig (Hinweis E vom 18. Juni 2012, 2010/04/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040070.X04

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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