RS Vwgh 2013/1/31 2010/04/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2013
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0011 E 18. Juni 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Der Ausscheidungstatbestand des § 129 Abs. 1 Z. 8 BVergG 2006 steht in einem systematischen Zusammenhang zu § 19 Abs. 1 BVergG 2006. Während sich § 19 Abs. 1 BVergG 2006 an den Auftraggeber richtet und diesen verpflichtet, Vergabeverfahren entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs durchzuführen, richtet der Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs. 1 Z. 8 BVergG 2006 die korrespondierende Pflicht zu einem diesen Grundsätzen entsprechenden Verhalten an die Unternehmer.Der Ausscheidungstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 steht in einem systematischen Zusammenhang zu Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006. Während sich Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 an den Auftraggeber richtet und diesen verpflichtet, Vergabeverfahren entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs durchzuführen, richtet der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 die korrespondierende Pflicht zu einem diesen Grundsätzen entsprechenden Verhalten an die Unternehmer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040070.X02

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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