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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67c;Rechtssatz
Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28. Februar 1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 5. September 2002, 2001/02/0209).Die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28. Februar 1997, 96/02/0481) und Paragraph 79 a, Absatz 2, AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 5. September 2002, 2001/02/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2008040216.X04Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017