Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67c Abs3;Rechtssatz
Der Berechtigung der Behörde zur Überprüfung eines Betriebes im Sinne des § 338 Abs. 1 GewO 1994 steht eine Duldungspflicht des Betriebsinhabers nach Abs. 2 gegenüber, der den zur Vollziehung der gewerbebehördlichen Vorschriften zuständigen Behörden, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und gegebenenfalls den im Rahmen des § 336 leg. cit. mitwirkenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen hat. Die Beiziehung des Filmteams eines privaten Fernsehsenders und dessen Tätigwerden, das der Information der Öffentlichkeit dienen sollte, findet demnach in § 338 GewO 1994 keine Deckung und verletzte insofern die bf Gesellschaft in ihren Rechten.Der Berechtigung der Behörde zur Überprüfung eines Betriebes im Sinne des Paragraph 338, Absatz eins, GewO 1994 steht eine Duldungspflicht des Betriebsinhabers nach Absatz 2, gegenüber, der den zur Vollziehung der gewerbebehördlichen Vorschriften zuständigen Behörden, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und gegebenenfalls den im Rahmen des Paragraph 336, leg. cit. mitwirkenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen hat. Die Beiziehung des Filmteams eines privaten Fernsehsenders und dessen Tätigwerden, das der Information der Öffentlichkeit dienen sollte, findet demnach in Paragraph 338, GewO 1994 keine Deckung und verletzte insofern die bf Gesellschaft in ihren Rechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2008040216.X03Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017