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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67c Abs3;Rechtssatz
Nach § 35 Abs. 1 Z. 2 lit. a SPG 1991 darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen". Mit beträchtlicher Strafe sind gemäß § 17 SPG 1991 jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Prüft man die Zulässigkeit der Ausweiskontrollen im Lokal der bf Gesellschaft unter dem Blickwinkel der Z. 2, so fehlt es im vorliegenden Fall an einem Verdacht, dass sich im Lokal mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereigneten (hier: die Polizei habe Hinweise gehabt, dass in diesem Lokal Übertretungen nach dem ProstitutionsG begangen würden). Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, doch ist der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 Z. 2 SPG 1991 nicht entbehrlich (Hinweis E vom 29. Juli 1998, 97/01/0448, mwN). Fehlen nach dem Vorgesagten die in § 35 SPG 1991 geforderten Voraussetzungen für eine Ausweiskontrolle bei den Lokalgästen, verletzt die Missachtung dieser Bestimmung unmittelbar nur die betroffenen Lokalgäste in ihren Rechten. Die Durchführung dieser Ausweiskontrollen - ohne dass hiefür die Voraussetzungen des § 338 GewO 1994 und des § 35 SPG 1991 vorlagen - verletzt jedoch mittelbar die bf Gesellschaft in ihren Rechten nach § 338 GewO 1994 und belastet diese Maßnahme mit Rechtswidrigkeit, weil damit das Gebot der möglichsten Schonung des Gewerbetreibenden missachtet wurde.Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG 1991 darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen". Mit beträchtlicher Strafe sind gemäß Paragraph 17, SPG 1991 jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Prüft man die Zulässigkeit der Ausweiskontrollen im Lokal der bf Gesellschaft unter dem Blickwinkel der Ziffer 2,, so fehlt es im vorliegenden Fall an einem Verdacht, dass sich im Lokal mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereigneten (hier: die Polizei habe Hinweise gehabt, dass in diesem Lokal Übertretungen nach dem ProstitutionsG begangen würden). Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, doch ist der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen für eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, SPG 1991 nicht entbehrlich (Hinweis E vom 29. Juli 1998, 97/01/0448, mwN). Fehlen nach dem Vorgesagten die in Paragraph 35, SPG 1991 geforderten Voraussetzungen für eine Ausweiskontrolle bei den Lokalgästen, verletzt die Missachtung dieser Bestimmung unmittelbar nur die betroffenen Lokalgäste in ihren Rechten. Die Durchführung dieser Ausweiskontrollen - ohne dass hiefür die Voraussetzungen des Paragraph 338, GewO 1994 und des Paragraph 35, SPG 1991 vorlagen - verletzt jedoch mittelbar die bf Gesellschaft in ihren Rechten nach Paragraph 338, GewO 1994 und belastet diese Maßnahme mit Rechtswidrigkeit, weil damit das Gebot der möglichsten Schonung des Gewerbetreibenden missachtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2008040216.X02Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017