Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Hat der Verfassungsgerichtshof einen Bescheid gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG aufgehoben und ist die Verwaltungsbehörde mit der Erlassung des Ersatzbescheides säumig, dann ist der Verwaltungsgerichtshof bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes gebunden.Hat der Verfassungsgerichtshof einen Bescheid gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG aufgehoben und ist die Verwaltungsbehörde mit der Erlassung des Ersatzbescheides säumig, dann ist der Verwaltungsgerichtshof bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2008040216.X01Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017