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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GWG 2011 §125 Abs5;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Untersagung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 125 Abs. GWG 2011 - Der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Finanz- und Vermögensgebarung der Beschwerdeführerin vermag die Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Situation nicht zu ersetzen.Nichtstattgebung - Untersagung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Paragraph 125, Abs. GWG 2011 - Der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Finanz- und Vermögensgebarung der Beschwerdeführerin vermag die Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Situation nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012040044.A01Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013