RS Vwgh 2013/2/13 2013/01/0023

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Veröffentlicht am 13.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §29 Abs1;
StbG 1985 §39;
StbG 1985 §42 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist durch ihren Tod erloschen. Über eine Beschwerde kann jedoch ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 23. September 2009, Zl. 2009/01/0038, und vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/1161, jeweils mwN). Auch die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht der Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Erben nicht erfolgen kann, und zwar ungeachtet der von den Erben der Beschwerdeführerin angeführten Umstände zur Begründung eines aufrechten Interesses an einer Entscheidung (vgl. dazu abermals den genannten hg. Beschluss vom 23. September 2009). Es wäre den Erben insofern offen gestanden, ihrerseits einen Feststellungsbescheid gemäß § 42 Abs. 1 StbG über das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Es war daher der Antrag der Söhne der verstorbenen Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen und das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 99/08/0167).Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist durch ihren Tod erloschen. Über eine Beschwerde kann jedoch ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 23. September 2009, Zl. 2009/01/0038, und vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/1161, jeweils mwN). Auch die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht der Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Erben nicht erfolgen kann, und zwar ungeachtet der von den Erben der Beschwerdeführerin angeführten Umstände zur Begründung eines aufrechten Interesses an einer Entscheidung vergleiche dazu abermals den genannten hg. Beschluss vom 23. September 2009). Es wäre den Erben insofern offen gestanden, ihrerseits einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StbG über das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Es war daher der Antrag der Söhne der verstorbenen Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen und das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen vergleiche den hg. Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 99/08/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010023.X01

Im RIS seit

30.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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