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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1965 §29 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist durch ihren Tod erloschen. Über eine Beschwerde kann jedoch ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 23. September 2009, Zl. 2009/01/0038, und vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/1161, jeweils mwN). Auch die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht der Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Erben nicht erfolgen kann, und zwar ungeachtet der von den Erben der Beschwerdeführerin angeführten Umstände zur Begründung eines aufrechten Interesses an einer Entscheidung (vgl. dazu abermals den genannten hg. Beschluss vom 23. September 2009). Es wäre den Erben insofern offen gestanden, ihrerseits einen Feststellungsbescheid gemäß § 42 Abs. 1 StbG über das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Es war daher der Antrag der Söhne der verstorbenen Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen und das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 99/08/0167).Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist durch ihren Tod erloschen. Über eine Beschwerde kann jedoch ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 23. September 2009, Zl. 2009/01/0038, und vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/1161, jeweils mwN). Auch die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht der Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Erben nicht erfolgen kann, und zwar ungeachtet der von den Erben der Beschwerdeführerin angeführten Umstände zur Begründung eines aufrechten Interesses an einer Entscheidung vergleiche dazu abermals den genannten hg. Beschluss vom 23. September 2009). Es wäre den Erben insofern offen gestanden, ihrerseits einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StbG über das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Es war daher der Antrag der Söhne der verstorbenen Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen und das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen vergleiche den hg. Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 99/08/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010023.X01Im RIS seit
30.04.2013Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013