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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0269 2012/08/0270 2012/08/0271 2012/08/0272 2012/08/0278 2012/08/0274 2012/08/0275 2012/08/0276 2012/08/0277 2012/08/0273Rechtssatz
Eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).Eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080268.X04Im RIS seit
20.03.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014