RS Vwgh 2013/2/14 2011/08/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §38;
BSVG §39a Abs1;
VwRallg;
  1. BSVG § 39a heute
  2. BSVG § 39a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. BSVG § 39a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. BSVG § 39a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/08/0069 E 28. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er vorfrageweise auch die Pflichtversicherung zu beurteilen hat, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Pflichtversicherung (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, VwSlg 13399 A/1991; aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0259). Der negative Abspruch über die Zulässigkeit der Beitragsnachentrichtung kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht allein mit dem Argument angegriffen werden, es habe - entgegen der zugleich erfolgten, aber noch nicht rechtskräftigen Feststellung durch den Landeshauptmann - eine Pflichtversicherung bestanden (vgl. in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl. 2009/08/0246).Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er vorfrageweise auch die Pflichtversicherung zu beurteilen hat, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Pflichtversicherung (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt vergleiche das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, VwSlg 13399 A/1991; aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0259). Der negative Abspruch über die Zulässigkeit der Beitragsnachentrichtung kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht allein mit dem Argument angegriffen werden, es habe - entgegen der zugleich erfolgten, aber noch nicht rechtskräftigen Feststellung durch den Landeshauptmann - eine Pflichtversicherung bestanden vergleiche in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl. 2009/08/0246).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080124.X01

Im RIS seit

19.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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