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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/08/0069 E 28. März 2012 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er vorfrageweise auch die Pflichtversicherung zu beurteilen hat, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Pflichtversicherung (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, VwSlg 13399 A/1991; aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0259). Der negative Abspruch über die Zulässigkeit der Beitragsnachentrichtung kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht allein mit dem Argument angegriffen werden, es habe - entgegen der zugleich erfolgten, aber noch nicht rechtskräftigen Feststellung durch den Landeshauptmann - eine Pflichtversicherung bestanden (vgl. in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl. 2009/08/0246).Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er vorfrageweise auch die Pflichtversicherung zu beurteilen hat, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Pflichtversicherung (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt vergleiche das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, VwSlg 13399 A/1991; aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0259). Der negative Abspruch über die Zulässigkeit der Beitragsnachentrichtung kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht allein mit dem Argument angegriffen werden, es habe - entgegen der zugleich erfolgten, aber noch nicht rechtskräftigen Feststellung durch den Landeshauptmann - eine Pflichtversicherung bestanden vergleiche in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl. 2009/08/0246).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080124.X01Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013