RS Vwgh 2013/2/14 2011/08/0118

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Veröffentlicht am 14.02.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/08/0064 E 17. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die schriftliche Auskunft einer Behörde ist eine Urkunde und daher ein geeignetes Beweismittel (vgl. RIS-Justiz RS0039889).Die schriftliche Auskunft einer Behörde ist eine Urkunde und daher ein geeignetes Beweismittel vergleiche RIS-Justiz RS0039889).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080118.X01

Im RIS seit

20.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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