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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1182;Rechtssatz
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend (vgl. Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 § 1182 Rz 4). Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (vgl. Jabornegg/Resch, aaO; Grillberger in Rummel, ABGB3 § 1182 Rz 3).Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend vergleiche Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1182, Rz 4). Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden vergleiche Jabornegg/Resch, aaO; Grillberger in Rummel, ABGB3 Paragraph 1182, Rz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080090.X08Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015