RS Vwgh 2013/2/14 2010/08/0090

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Veröffentlicht am 14.02.2013
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend (vgl. Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 § 1182 Rz 4). Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (vgl. Jabornegg/Resch, aaO; Grillberger in Rummel, ABGB3 § 1182 Rz 3).Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend vergleiche Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1182, Rz 4). Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden vergleiche Jabornegg/Resch, aaO; Grillberger in Rummel, ABGB3 Paragraph 1182, Rz 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010080090.X08

Im RIS seit

19.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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