RS Vwgh 2013/2/14 2010/08/0090

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Veröffentlicht am 14.02.2013
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, muss eine zumindest schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen; bloß faktisches Zusammenwirken reicht nicht aus. Der Bindungswille der Lebensgefährten muss auf durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertragspartner gerichtet sein. Es muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus (vgl. das Urteil des OGH vom 9. Juni 2009, 4 Ob 84/09w, mwN).Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, muss eine zumindest schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen; bloß faktisches Zusammenwirken reicht nicht aus. Der Bindungswille der Lebensgefährten muss auf durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertragspartner gerichtet sein. Es muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus vergleiche das Urteil des OGH vom 9. Juni 2009, 4 Ob 84/09w, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010080090.X06

Im RIS seit

19.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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