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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb errichtet (§ 1175 ABGB). Voraussetzung ist demnach ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen von Lebensgefährten allein reicht noch nicht aus (vgl. den Beschluss des OGH vom 15. Juli 1999, 6 Ob 135/99t). Von einem gemeinsamen Führen einer Landwirtschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. den Beschluss des OGH vom 10. August 1998, 7 Ob 33/98y).Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb errichtet (Paragraph 1175, ABGB). Voraussetzung ist demnach ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen von Lebensgefährten allein reicht noch nicht aus vergleiche den Beschluss des OGH vom 15. Juli 1999, 6 Ob 135/99t). Von einem gemeinsamen Führen einer Landwirtschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen vergleiche den Beschluss des OGH vom 10. August 1998, 7 Ob 33/98y).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080090.X05Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015