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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/08/0197 E 18. Juni 1991 VwSlg 13457 A/1991 RS 4Stammrechtssatz
Die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die iSd § 2 Abs 1 Z 1 BPVG und BSVG in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, knüpft nicht an das Eigentum an den landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe (iSd "organisatorischen Einheit") geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt (Hinweis E 27.3.1981, 08/0558/79). Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung (Bewirtschaftung: vgl § 140 BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor.Die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BPVG und BSVG in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, knüpft nicht an das Eigentum an den landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe (iSd "organisatorischen Einheit") geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt (Hinweis E 27.3.1981, 08/0558/79). Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung (Bewirtschaftung: vergleiche Paragraph 140, BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080090.X01Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015