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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Im Hinblick auf die geforderte Glaubhaftmachung trifft den Antragsteller die Obliegenheit, initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht und - abgesehen von Ausnahmefällen (wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen) - dafür konkrete Beweismittel (Bescheinigungsmittel) beizubringen (vgl. Gleitsmann, Details zur GSVG-Kleinstunternehmerregelung, FJ 1999, 114 ff:Im Hinblick auf die geforderte Glaubhaftmachung trifft den Antragsteller die Obliegenheit, initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht und - abgesehen von Ausnahmefällen (wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen) - dafür konkrete Beweismittel (Bescheinigungsmittel) beizubringen vergleiche Gleitsmann, Details zur GSVG-Kleinstunternehmerregelung, FJ 1999, 114 ff:
Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheide, Einkommensteuererklärungen früherer oder des betreffenden Jahres, Erklärungen des Steuerberaters) oder zu beantragen. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3; zu den Bescheinigungsmitteln vgl. aaO, § 46 Rz 18).Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheide, Einkommensteuererklärungen früherer oder des betreffenden Jahres, Erklärungen des Steuerberaters) oder zu beantragen. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3; zu den Bescheinigungsmitteln vergleiche aaO, Paragraph 46, Rz 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080073.X03Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017