Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass jedenfalls in Fällen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, von "festgestellten Beitragsschulden" iSd § 68 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden kann. Andernfalls könnte während eines Streites zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen dem Grund oder der Höhe nach zwar nicht das Feststellungsrecht, wohl aber das Einforderungsrecht verjähren. Dies bedeute aber keineswegs, dass der Krankenversicherungsträger "durch einseitige Rechtshandlungen willkürlich Verjährungsvorschriften verlängern oder umgehen könnte". Denn es steht ja dem Beitragsschuldner im Fall eines Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen frei, eine Klärung dieser Frage dadurch herbeizuführen, dass er die Erlassung eines Bescheides nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, im Falle der Säumnis des Krankenversicherungsträgers die Entscheidung des Landeshauptmannes nach § 410 Abs. 2 ASVG und bei dessen Säumnis die Entscheidung des Bundesministers gemäß § 73 Abs. 2 AVG begehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116). Die Erlassung eines Bescheides zu begehren, wird aber im Allgemeinen nur im Falle eines Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in Frage kommen. Wenn hingegen keine Beiträge vorgeschrieben werden und sohin noch kein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vorliegt, ist vom Dienstgeber nicht zu verlangen, die Erlassung eines Bescheides zu begehren, um damit den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. Der Beginn der Verjährung erfolgt hingegen in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem der Gebietskrankenkasse die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre. Damit wird verhindert, dass die Gebietskrankenkasse den Beginn der Verjährung willkürlich durch Verzögerung der Vorschreibung nach ihrem Belieben hinausschieben und damit den Zweck der Verjährung, nämlich die alsbaldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes der Forderung - auch zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten - zunichtemachen könnte (vgl. - zum ähnlichen Problem der Fälligkeit und Verjährung des Werklohnes - RIS-Justiz RS0021821).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass jedenfalls in Fällen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, von "festgestellten Beitragsschulden" iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG nicht gesprochen werden kann. Andernfalls könnte während eines Streites zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen dem Grund oder der Höhe nach zwar nicht das Feststellungsrecht, wohl aber das Einforderungsrecht verjähren. Dies bedeute aber keineswegs, dass der Krankenversicherungsträger "durch einseitige Rechtshandlungen willkürlich Verjährungsvorschriften verlängern oder umgehen könnte". Denn es steht ja dem Beitragsschuldner im Fall eines Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen frei, eine Klärung dieser Frage dadurch herbeizuführen, dass er die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, im Falle der Säumnis des Krankenversicherungsträgers die Entscheidung des Landeshauptmannes nach Paragraph 410, Absatz 2, ASVG und bei dessen Säumnis die Entscheidung des Bundesministers gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG begehrt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116). Die Erlassung eines Bescheides zu begehren, wird aber im Allgemeinen nur im Falle eines Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in Frage kommen. Wenn hingegen keine Beiträge vorgeschrieben werden und sohin noch kein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vorliegt, ist vom Dienstgeber nicht zu verlangen, die Erlassung eines Bescheides zu begehren, um damit den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. Der Beginn der Verjährung erfolgt hingegen in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem der Gebietskrankenkasse die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre. Damit wird verhindert, dass die Gebietskrankenkasse den Beginn der Verjährung willkürlich durch Verzögerung der Vorschreibung nach ihrem Belieben hinausschieben und damit den Zweck der Verjährung, nämlich die alsbaldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes der Forderung - auch zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten - zunichtemachen könnte vergleiche - zum ähnlichen Problem der Fälligkeit und Verjährung des Werklohnes - RIS-Justiz RS0021821).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080018.X02Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017