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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33;Rechtssatz
Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Lohnsummenverfahren abgerechnet werden, sind nach § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Im Rahmen dieser Beitragsnachweisung, welche nach § 41 Abs. 1 ASVG entsprechend den vom Hauptverband festgelegten Datensätzen zu erfolgen hat, ist unter anderem auch die Summe der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge bekannt zu geben. Dass auch jene Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Vorschreibeverfahren abgerechnet werden, eine vergleichbare Verpflichtung treffe, ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG hingegen nicht.Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Lohnsummenverfahren abgerechnet werden, sind nach Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Im Rahmen dieser Beitragsnachweisung, welche nach Paragraph 41, Absatz eins, ASVG entsprechend den vom Hauptverband festgelegten Datensätzen zu erfolgen hat, ist unter anderem auch die Summe der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge bekannt zu geben. Dass auch jene Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Vorschreibeverfahren abgerechnet werden, eine vergleichbare Verpflichtung treffe, ergibt sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG hingegen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080018.X01Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017