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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid wird - wenn auch nur im Kopf der Entscheidung - der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (samt Verpflichtung zum Rückersatz) auf den Zeitraum vom 16. Februar bis 31. Mai 2009 bezogen. Wie sich aus der Bescheidbegründung, in welcher Feststellungen zum Arbeitslosengeldbezug und zu den vom Beschwerdeführer erzielten Einkünften im Kalenderjahr 2008 getroffen werden, ergibt, handelt es sich hiebei aber um einen bloßen Schreibfehler, der gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig ist. Der angefochtene Bescheid ist auch schon vor einer Berichtung in der richtigen Fassung zu lesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2007/08/0339; vgl. weiter Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 75). Entsprechend dem erstinstanzlichen Bescheid und der Begründung des angefochtenen Bescheides wird mit diesem über den Widerruf von Arbeitslosengeld (samt Verpflichtung zum Rückersatz) für den Zeitraum vom 16. Februar bis 31. Mai 2008 abgesprochen; dieser Zeitraum war auch Sache des Berufungsverfahrens. Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.Im angefochtenen Bescheid wird - wenn auch nur im Kopf der Entscheidung - der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (samt Verpflichtung zum Rückersatz) auf den Zeitraum vom 16. Februar bis 31. Mai 2009 bezogen. Wie sich aus der Bescheidbegründung, in welcher Feststellungen zum Arbeitslosengeldbezug und zu den vom Beschwerdeführer erzielten Einkünften im Kalenderjahr 2008 getroffen werden, ergibt, handelt es sich hiebei aber um einen bloßen Schreibfehler, der gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähig ist. Der angefochtene Bescheid ist auch schon vor einer Berichtung in der richtigen Fassung zu lesen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2007/08/0339; vergleiche weiter Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62, Rz 75). Entsprechend dem erstinstanzlichen Bescheid und der Begründung des angefochtenen Bescheides wird mit diesem über den Widerruf von Arbeitslosengeld (samt Verpflichtung zum Rückersatz) für den Zeitraum vom 16. Februar bis 31. Mai 2008 abgesprochen; dieser Zeitraum war auch Sache des Berufungsverfahrens. Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080013.X01Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013