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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die behauptete Beeinträchtigung der "geschäftlichen Dispositionsfähigkeit" auf Grund ihrer Schwangerschaft (sie habe "sich daher aufgrund des Höhenunterschiedes nicht mehr selbst im Betrieb aufhalten" können) bildet keinen Milderungsgrund, weil die Beschuldigte dadurch nicht daran gehindert war, ihrer Verpflichtung nachzukommen, für eine geeignete Vertretung zu sorgen; es wäre ihr auch die Möglichkeit offen gestanden, einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG zu bestellen. Hiezu ist keine persönliche Anwesenheit im Betrieb am Berg nötig.Die behauptete Beeinträchtigung der "geschäftlichen Dispositionsfähigkeit" auf Grund ihrer Schwangerschaft (sie habe "sich daher aufgrund des Höhenunterschiedes nicht mehr selbst im Betrieb aufhalten" können) bildet keinen Milderungsgrund, weil die Beschuldigte dadurch nicht daran gehindert war, ihrer Verpflichtung nachzukommen, für eine geeignete Vertretung zu sorgen; es wäre ihr auch die Möglichkeit offen gestanden, einen verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu bestellen. Hiezu ist keine persönliche Anwesenheit im Betrieb am Berg nötig.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090004.X05Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014