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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 BDG 1979 beinhaltet einen bloßen Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgen kann und nicht bereits in dem die Disziplinarstrafe verhängenden Bescheid erfolgen muss. Die Bezeichnung einer Disziplinarstrafe nur mit der Umschreibung "Monatsbezug" ist einer nachprüfenden Kontrolle, ob diese Strafe den Regeln des § 92 Abs. 1 BDG 1979 entspricht, zugänglich. Im Vollzugsverfahren ist eine so umschriebene Strafe im Hinblick auf die gesetzlichen Regeln berechenbar. Lediglich der umgekehrte Vorgang (Bezeichnung einer Geldbuße oder -strafe als Geldsumme in EUR xxx,--) ohne Darlegung in der Begründung, von welcher besoldungsrechtlichen Stellung die Behörde ausgegangen ist, wäre eine Verletzung der Begründungspflicht, weil dann nicht nachprüfbar wäre, wie vielen (Teilen von) Monatsbezügen diese Summe entspräche (Hinweis E 22. April 2010, 2009/09/0307).Die Vorschrift des Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 beinhaltet einen bloßen Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgen kann und nicht bereits in dem die Disziplinarstrafe verhängenden Bescheid erfolgen muss. Die Bezeichnung einer Disziplinarstrafe nur mit der Umschreibung "Monatsbezug" ist einer nachprüfenden Kontrolle, ob diese Strafe den Regeln des Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 entspricht, zugänglich. Im Vollzugsverfahren ist eine so umschriebene Strafe im Hinblick auf die gesetzlichen Regeln berechenbar. Lediglich der umgekehrte Vorgang (Bezeichnung einer Geldbuße oder -strafe als Geldsumme in EUR xxx,--) ohne Darlegung in der Begründung, von welcher besoldungsrechtlichen Stellung die Behörde ausgegangen ist, wäre eine Verletzung der Begründungspflicht, weil dann nicht nachprüfbar wäre, wie vielen (Teilen von) Monatsbezügen diese Summe entspräche (Hinweis E 22. April 2010, 2009/09/0307).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090001.X09Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013