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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Mit der an eine Vielzahl von Adressaten ua von Medien gerichteten E-Mail-Signatur als "Oberst ..." wird ohne Zweifel in der Allgemeinheit der Eindruck einer hohen dienstlichen Stellung beim österreichischen Bundesheer erweckt. Dass allenfalls für eine der genauen Titel beim österreichischen Heer im Detail kundige Person, sohin eine Minderheit, durch den angeführten Titel der Anschein eines Zusammenhanges zwischen Titel und Heereszugehörigkeit nicht erweckt würde, ändert daran nichts. Es kommt auf den in der Allgemeinheit erweckten äußeren Anschein an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090001.X07Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013