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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Ein Beamter, der seinem Ressortchef die "offensichtliche" Begehung eines Verbrechens vorwirft, ohne dass zum Zeitpunkt der Äußerung eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, setzt sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herab und gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung, erweckt er doch den Anschein, Meinungsverschiedenheiten in einer grob unsachlichen Weise auszutragen. Ein solches Verhalten eines Beamten stellt keine zulässige Kritik mehr dar (vgl. E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096; E 6. Juni 2001, 98/09/0140, letzteres unter Bezugnahme auf das E VfGH 12. Oktober 1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995), vielmehr handelt es sich - in Anbetracht des Fehlens jeglicher sachlicher Begründung - um den unzulässigen Vorwurf der Begehung einer strafrechtlichen Handlung.Ein Beamter, der seinem Ressortchef die "offensichtliche" Begehung eines Verbrechens vorwirft, ohne dass zum Zeitpunkt der Äußerung eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, setzt sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herab und gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung, erweckt er doch den Anschein, Meinungsverschiedenheiten in einer grob unsachlichen Weise auszutragen. Ein solches Verhalten eines Beamten stellt keine zulässige Kritik mehr dar vergleiche E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096; E 6. Juni 2001, 98/09/0140, letzteres unter Bezugnahme auf das E VfGH 12. Oktober 1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995), vielmehr handelt es sich - in Anbetracht des Fehlens jeglicher sachlicher Begründung - um den unzulässigen Vorwurf der Begehung einer strafrechtlichen Handlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090001.X04Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013