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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die Teilnahme am Zustandekommen eines Bescheides in einem anderen Verfahren durch dasselbe Verwaltungsorgan, welches als Mitglied der Leistungsfeststellungsoberkommission an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitwirkte, vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu bewirken (Hinweis E 18. November 1983, 84/04/0175).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090142.X02Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013