RS Vwgh 2013/2/15 2012/09/0142

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Veröffentlicht am 15.02.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Die Teilnahme am Zustandekommen eines Bescheides in einem anderen Verfahren durch dasselbe Verwaltungsorgan, welches als Mitglied der Leistungsfeststellungsoberkommission an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitwirkte, vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu bewirken (Hinweis E 18. November 1983, 84/04/0175).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090142.X02

Im RIS seit

08.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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