RS Vwgh 2013/2/15 2012/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Dass die Leistungsoberfeststellungskommission Fehler in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz rügt, zeigt keine Befangenheit des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission erster Instanz auf (selbst die Aufhebung eines Bescheides durch eine nachgeordnete Überprüfungsinstanz bildet keinen Grund, die Unbefangenheit eines Organs in Zweifel zu ziehen).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090142.X01

Im RIS seit

08.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten