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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Dass die Leistungsoberfeststellungskommission Fehler in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz rügt, zeigt keine Befangenheit des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission erster Instanz auf (selbst die Aufhebung eines Bescheides durch eine nachgeordnete Überprüfungsinstanz bildet keinen Grund, die Unbefangenheit eines Organs in Zweifel zu ziehen).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090142.X01Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013