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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §11;Rechtssatz
Zwar entfällt gemäß § 4b Abs. 2 AuslBG die sonst vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderliche Prüfung der Arbeitsmarktlage nach § 4b Abs. 1 (§ 4 Abs. 1) legcit. Eine Sicherungsbescheinigung ersetzt jedoch nicht eine Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigung kann nur dann als eine gemäß § 5 Abs. 1 AuslBG anrechenbare Beschäftigung anerkannt werden, wenn sie erlaubt iSd § 3 Abs. 1 AuslBG, auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung iSd § 5 legcit. erfolgte. Anders könnte nämlich nicht gesagt werden, dass sie "im Rahmen" der in § 5 Abs. 1 AuslBG angeführten Kontingente stattgefunden hätte.Zwar entfällt gemäß Paragraph 4 b, Absatz 2, AuslBG die sonst vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderliche Prüfung der Arbeitsmarktlage nach Paragraph 4 b, Absatz eins, (Paragraph 4, Absatz eins,) legcit. Eine Sicherungsbescheinigung ersetzt jedoch nicht eine Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigung kann nur dann als eine gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG anrechenbare Beschäftigung anerkannt werden, wenn sie erlaubt iSd Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung iSd Paragraph 5, legcit. erfolgte. Anders könnte nämlich nicht gesagt werden, dass sie "im Rahmen" der in Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG angeführten Kontingente stattgefunden hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090151.X01Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013