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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs4;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich des AuslBG fällt, kommt es auf den tatsächlich gelebten wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an (vgl. § 2 Abs. 4 AuslBG, E 4. Oktober 2012, 2012/09/0134), nicht aber ob sich die Ausländerinnen verpflichtet haben, als selbständige Showtänzerinnen tätig zu werden, zur Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft angemeldet waren, ihren Meldeverpflichtungen nach dem Meldegesetz nachgekommen sind oder Kontakt zum Finanzamt aufgenommen haben.Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich des AuslBG fällt, kommt es auf den tatsächlich gelebten wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, E 4. Oktober 2012, 2012/09/0134), nicht aber ob sich die Ausländerinnen verpflichtet haben, als selbständige Showtänzerinnen tätig zu werden, zur Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft angemeldet waren, ihren Meldeverpflichtungen nach dem Meldegesetz nachgekommen sind oder Kontakt zum Finanzamt aufgenommen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010090214.X02Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013