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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Ist der infolge § 54 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 auch für die Erlassung eines Rückkehrverbotes maßgebliche Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 erfüllt, wird damit das Vorliegen einer Gefahr iSd § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 indiziert. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in § 54 Abs1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. E 30. August 2011, 2008/21/0576). Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat.Ist der infolge Paragraph 54, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auch für die Erlassung eines Rückkehrverbotes maßgebliche Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 erfüllt, wird damit das Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 indiziert. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in Paragraph 54, Abs1 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche E 30. August 2011, 2008/21/0576). Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012180230.X03Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013