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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
Die Überlegungen zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlagen im E vom 18. September 2012, 2011/11/0101 sind auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu übertragen (Hinweis E vom 18. September 2012, 2010/11/0048). Die Einbeziehung der Einkünfte der Ärztin aus ihrer Tätigkeit für die nach ihrem eigenen Vorbringen ein Augenambulatorium betreibende GmbH in die Bemessungsgrundlage ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110039.X01Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013