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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Wurde die Beschwerde nicht beim Verwaltungsgerichtshof sondern bei der dafür unzuständigen belangten Behörde eingebracht, ist im vorliegenden Fall nicht das Postaufgabedatum der Beschwerde (hier:
Übermittlung der Beschwerde mittels Telefax an die belangte Behörde), sondern das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110037.X01Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013