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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §254;Rechtssatz
Die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten kann auch dann durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werden, wenn sie sich als Ergebnis einer tabellarischen Überleitung auf Grund einer Optionserklärung nach § 254 BDG 1979 ergibt (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2011/12/0026).Die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten kann auch dann durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werden, wenn sie sich als Ergebnis einer tabellarischen Überleitung auf Grund einer Optionserklärung nach Paragraph 254, BDG 1979 ergibt (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2011/12/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120069.X01Im RIS seit
13.03.2013Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017