RS Vwgh 2013/2/21 2012/12/0061

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LBG OÖ 1993 §58;
VwRallg;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des § 58 OÖ LBG 1993, aber auch der Materialien zur LBG-Novelle 2000 (Beilage 849/2000 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV.Vor dem Hintergrund des Paragraph 58, OÖ LBG 1993, aber auch der Materialien zur LBG-Novelle 2000 (Beilage 849/2000 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, römisch 25 .

Gesetzgebungsperiode) sowie zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 (Beilage 414/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages XXVII. Gesetzgebungsperiode) ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Entscheidung über eine Nebenbeschäftigung eines Beamten - sohin nicht nur die Untersagung der Nebenbeschäftigung oder der Widerruf einer Genehmigung, sondern auch die Genehmigung selbst - durch die Dienstbehörde in einem förmlichen Verfahren bescheidförmig zu erfolgen hat; davon sah § 58 Abs. 6 zweiter Satz OÖ LBG 1993 die Ausnahme der Fiktion (arg.: "… gilt als erteilt, wenn …") der (förmlichen) Genehmigung vor, wenn binnen zweier Monate ab Einbringung des Ansuchens kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgt und keine Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ergeht. Dass die Fiktion nur dort Platz greifen sollte, wo noch keine bescheidförmige Entscheidung der Dienstbehörde vorlag, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Gesetzgebungsperiode) sowie zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 (Beilage 414/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages römisch 27 . Gesetzgebungsperiode) ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Entscheidung über eine Nebenbeschäftigung eines Beamten - sohin nicht nur die Untersagung der Nebenbeschäftigung oder der Widerruf einer Genehmigung, sondern auch die Genehmigung selbst - durch die Dienstbehörde in einem förmlichen Verfahren bescheidförmig zu erfolgen hat; davon sah Paragraph 58, Absatz 6, zweiter Satz OÖ LBG 1993 die Ausnahme der Fiktion (arg.: "… gilt als erteilt, wenn …") der (förmlichen) Genehmigung vor, wenn binnen zweier Monate ab Einbringung des Ansuchens kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgt und keine Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ergeht. Dass die Fiktion nur dort Platz greifen sollte, wo noch keine bescheidförmige Entscheidung der Dienstbehörde vorlag, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120061.X01

Im RIS seit

22.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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