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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69;Rechtssatz
Aus § 2 Abs. 2, 5 und 7 DVG 1984 ist zu erschließen, dass für einen in einem aktiven öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten auch im Falle eines Ressortwechsels nur eine Dienstbehörde zuständig sein soll: der Einheitlichkeit des über einen Ressortwechsel fortwährenden aktiven Dienstverhältnisses entspricht die ausschließliche Zuständigkeit einer Dienstbehörde. Dem widerspräche es, wenn die Verfügung der Wiederaufnahme der früheren (vor dem Ressortwechsel zuständigen) Dienstbehörde zukommen würde, zumal in einem Fall der bloßen Verfügung der Wiederaufnahme die Zuständigkeit zur Verfügung der Wiederaufnahme der "früheren" Dienstbehörde, jene zur Erlassung des neuen Bescheides (§ 14 Abs. 2 DVG 1984) jedoch der nach § 2 Abs. 2, 5 und 7 DVG 1984 zuständigen "neuen" Dienstbehörde zukäme und solcherart die Zuständigkeit zur Erlassung des neuen Bescheides in das Belieben der die Wiederaufnahme verfügenden Behörde gestellt wäre.Aus Paragraph 2, Absatz 2, 5 und 7 DVG 1984 ist zu erschließen, dass für einen in einem aktiven öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten auch im Falle eines Ressortwechsels nur eine Dienstbehörde zuständig sein soll: der Einheitlichkeit des über einen Ressortwechsel fortwährenden aktiven Dienstverhältnisses entspricht die ausschließliche Zuständigkeit einer Dienstbehörde. Dem widerspräche es, wenn die Verfügung der Wiederaufnahme der früheren (vor dem Ressortwechsel zuständigen) Dienstbehörde zukommen würde, zumal in einem Fall der bloßen Verfügung der Wiederaufnahme die Zuständigkeit zur Verfügung der Wiederaufnahme der "früheren" Dienstbehörde, jene zur Erlassung des neuen Bescheides (Paragraph 14, Absatz 2, DVG 1984) jedoch der nach Paragraph 2, Absatz 2, 5 und 7 DVG 1984 zuständigen "neuen" Dienstbehörde zukäme und solcherart die Zuständigkeit zur Erlassung des neuen Bescheides in das Belieben der die Wiederaufnahme verfügenden Behörde gestellt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120060.X03Im RIS seit
15.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014