RS Vwgh 2013/2/21 2012/12/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §69;
DVG 1984 §14 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs5;
DVG 1984 §2 Abs7;
DVG 1984 §2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 2 Abs. 2, 5 und 7 DVG 1984 ist zu erschließen, dass für einen in einem aktiven öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten auch im Falle eines Ressortwechsels nur eine Dienstbehörde zuständig sein soll: der Einheitlichkeit des über einen Ressortwechsel fortwährenden aktiven Dienstverhältnisses entspricht die ausschließliche Zuständigkeit einer Dienstbehörde. Dem widerspräche es, wenn die Verfügung der Wiederaufnahme der früheren (vor dem Ressortwechsel zuständigen) Dienstbehörde zukommen würde, zumal in einem Fall der bloßen Verfügung der Wiederaufnahme die Zuständigkeit zur Verfügung der Wiederaufnahme der "früheren" Dienstbehörde, jene zur Erlassung des neuen Bescheides (§ 14 Abs. 2 DVG 1984) jedoch der nach § 2 Abs. 2, 5 und 7 DVG 1984 zuständigen "neuen" Dienstbehörde zukäme und solcherart die Zuständigkeit zur Erlassung des neuen Bescheides in das Belieben der die Wiederaufnahme verfügenden Behörde gestellt wäre.Aus Paragraph 2, Absatz 2, 5 und 7 DVG 1984 ist zu erschließen, dass für einen in einem aktiven öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten auch im Falle eines Ressortwechsels nur eine Dienstbehörde zuständig sein soll: der Einheitlichkeit des über einen Ressortwechsel fortwährenden aktiven Dienstverhältnisses entspricht die ausschließliche Zuständigkeit einer Dienstbehörde. Dem widerspräche es, wenn die Verfügung der Wiederaufnahme der früheren (vor dem Ressortwechsel zuständigen) Dienstbehörde zukommen würde, zumal in einem Fall der bloßen Verfügung der Wiederaufnahme die Zuständigkeit zur Verfügung der Wiederaufnahme der "früheren" Dienstbehörde, jene zur Erlassung des neuen Bescheides (Paragraph 14, Absatz 2, DVG 1984) jedoch der nach Paragraph 2, Absatz 2, 5 und 7 DVG 1984 zuständigen "neuen" Dienstbehörde zukäme und solcherart die Zuständigkeit zur Erlassung des neuen Bescheides in das Belieben der die Wiederaufnahme verfügenden Behörde gestellt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120060.X03

Im RIS seit

15.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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