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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Wohl sieht der zufolge § 1 Abs. 1 DVG 1984 grundsätzlich maßgebliche § 69 AVG in seinem Abs. 2 vor, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat; nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Davon abweichend richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach § 2 Abs. 1 erster Satz DVG 1984 jedoch "nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen", sohin nach den Materiengesetzen und den darauf erlassenen Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften - etwa im GehG 1956 und im BDG 1979 - keine Bestimmungen über Zuständigkeiten enthalten sind, gelten nach dem zweiten Satz leg. cit. die folgenden Absätze des § 2 DVG 1984.Wohl sieht der zufolge Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 grundsätzlich maßgebliche Paragraph 69, AVG in seinem Absatz 2, vor, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat; nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Davon abweichend richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz DVG 1984 jedoch "nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen", sohin nach den Materiengesetzen und den darauf erlassenen Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften - etwa im GehG 1956 und im BDG 1979 - keine Bestimmungen über Zuständigkeiten enthalten sind, gelten nach dem zweiten Satz leg. cit. die folgenden Absätze des Paragraph 2, DVG 1984.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120060.X02Im RIS seit
15.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014