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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Grundsätzlich ist es der Behörde nicht verwehrt, Beweisergebnisse aus anderen Verfahren, etwa aus jenem vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes aus Anlass des Feststellungsbegehrens der Beamtin, im nun gegenständlichen Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 B-GlBG 1993 zu verwerten, dies allerdings nach den Grundsätzen des nach § 1 Abs. 1 DVG 1984 maßgeblichen § 45 Abs. 2 und 3 AVG. Demnach hätte die Behörde der Beamtin Gelegenheit geben müssen, jene Beweisergebnisse zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, die sie im Rahmen des von ihr geführten Verfahrens über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 B-GlBG 1993 zu verwerten gedenkt.Grundsätzlich ist es der Behörde nicht verwehrt, Beweisergebnisse aus anderen Verfahren, etwa aus jenem vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes aus Anlass des Feststellungsbegehrens der Beamtin, im nun gegenständlichen Verfahren über den Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG 1993 zu verwerten, dies allerdings nach den Grundsätzen des nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 maßgeblichen Paragraph 45, Absatz 2 und 3 AVG. Demnach hätte die Behörde der Beamtin Gelegenheit geben müssen, jene Beweisergebnisse zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, die sie im Rahmen des von ihr geführten Verfahrens über den Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG 1993 zu verwerten gedenkt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120016.X02Im RIS seit
15.03.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013