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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z3;Rechtssatz
Mit dem Titelbescheid wurde der Abbruch - nur - des Ostteiles des Gebäudes (binnen zwei Monaten) angeordnet. Die Beschwerdeführerinnen behaupten eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Erlassung des Titelbescheides, die ein Vollstreckungshindernis darstelle (zumindest die Hemmung der Vollstreckung bewirke). Das hiezu ins Treffen geführte gerichtliche Unterlassungsverfahren (und die damit, so die Beschwerdeführerinnen, bewirkte vorläufige Unmöglichkeit eines Gesamtabbruches des Gebäudes) stellt aber weder ein Vollstreckungshindernis dar noch einen Grund mit der Vollstreckung durch Abbruch innezuhalten und zwischenzeitig Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die möglicherweise enttäuschte Erwartung, umgehend einen Gesamtabbruch anstelle eines bloßen Teilabbruches der Ostseite durchführen zu können, kann nicht als Vollstreckungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG qualifiziert werden, insbesondere nicht als ein Umstand, der die Vollstreckung wegen nachträglicher Unmöglichkeit der auferlegten Leistung unzulässig mache, und auch nicht als Umstand, der im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 iVm § 2 VVG beachtlich wäre: Zu vollstrecken ist der Auftrag, den Ostteil des Gebäudes binnen zwei Monaten abzubrechen; ein gelinderes Mittel als die zwangsweise Durchführung des Abbruches kommt dabei nicht in Betracht.Mit dem Titelbescheid wurde der Abbruch - nur - des Ostteiles des Gebäudes (binnen zwei Monaten) angeordnet. Die Beschwerdeführerinnen behaupten eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Erlassung des Titelbescheides, die ein Vollstreckungshindernis darstelle (zumindest die Hemmung der Vollstreckung bewirke). Das hiezu ins Treffen geführte gerichtliche Unterlassungsverfahren (und die damit, so die Beschwerdeführerinnen, bewirkte vorläufige Unmöglichkeit eines Gesamtabbruches des Gebäudes) stellt aber weder ein Vollstreckungshindernis dar noch einen Grund mit der Vollstreckung durch Abbruch innezuhalten und zwischenzeitig Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die möglicherweise enttäuschte Erwartung, umgehend einen Gesamtabbruch anstelle eines bloßen Teilabbruches der Ostseite durchführen zu können, kann nicht als Vollstreckungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG qualifiziert werden, insbesondere nicht als ein Umstand, der die Vollstreckung wegen nachträglicher Unmöglichkeit der auferlegten Leistung unzulässig mache, und auch nicht als Umstand, der im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, VVG beachtlich wäre: Zu vollstrecken ist der Auftrag, den Ostteil des Gebäudes binnen zwei Monaten abzubrechen; ein gelinderes Mittel als die zwangsweise Durchführung des Abbruches kommt dabei nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060198.X01Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013