RS Vwgh 2013/2/21 2012/06/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §10 Abs2;
VVG §2;
VVG §4;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Mit dem Titelbescheid wurde der Abbruch - nur - des Ostteiles des Gebäudes (binnen zwei Monaten) angeordnet. Die Beschwerdeführerinnen behaupten eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Erlassung des Titelbescheides, die ein Vollstreckungshindernis darstelle (zumindest die Hemmung der Vollstreckung bewirke). Das hiezu ins Treffen geführte gerichtliche Unterlassungsverfahren (und die damit, so die Beschwerdeführerinnen, bewirkte vorläufige Unmöglichkeit eines Gesamtabbruches des Gebäudes) stellt aber weder ein Vollstreckungshindernis dar noch einen Grund mit der Vollstreckung durch Abbruch innezuhalten und zwischenzeitig Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die möglicherweise enttäuschte Erwartung, umgehend einen Gesamtabbruch anstelle eines bloßen Teilabbruches der Ostseite durchführen zu können, kann nicht als Vollstreckungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG qualifiziert werden, insbesondere nicht als ein Umstand, der die Vollstreckung wegen nachträglicher Unmöglichkeit der auferlegten Leistung unzulässig mache, und auch nicht als Umstand, der im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 iVm § 2 VVG beachtlich wäre: Zu vollstrecken ist der Auftrag, den Ostteil des Gebäudes binnen zwei Monaten abzubrechen; ein gelinderes Mittel als die zwangsweise Durchführung des Abbruches kommt dabei nicht in Betracht.Mit dem Titelbescheid wurde der Abbruch - nur - des Ostteiles des Gebäudes (binnen zwei Monaten) angeordnet. Die Beschwerdeführerinnen behaupten eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Erlassung des Titelbescheides, die ein Vollstreckungshindernis darstelle (zumindest die Hemmung der Vollstreckung bewirke). Das hiezu ins Treffen geführte gerichtliche Unterlassungsverfahren (und die damit, so die Beschwerdeführerinnen, bewirkte vorläufige Unmöglichkeit eines Gesamtabbruches des Gebäudes) stellt aber weder ein Vollstreckungshindernis dar noch einen Grund mit der Vollstreckung durch Abbruch innezuhalten und zwischenzeitig Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die möglicherweise enttäuschte Erwartung, umgehend einen Gesamtabbruch anstelle eines bloßen Teilabbruches der Ostseite durchführen zu können, kann nicht als Vollstreckungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG qualifiziert werden, insbesondere nicht als ein Umstand, der die Vollstreckung wegen nachträglicher Unmöglichkeit der auferlegten Leistung unzulässig mache, und auch nicht als Umstand, der im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, VVG beachtlich wäre: Zu vollstrecken ist der Auftrag, den Ostteil des Gebäudes binnen zwei Monaten abzubrechen; ein gelinderes Mittel als die zwangsweise Durchführung des Abbruches kommt dabei nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060198.X01

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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