RS Vwgh 2013/2/21 2012/06/0189

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

L82004 Bauordnung Oberösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52;
BauTV OÖ 1994 §18 Abs1;
BauTV OÖ 1994 §18 Abs2;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24f Abs8;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Nachbarn machen geltend, die Sachverständigen, insbesondere jene aus dem Bereich Lärmschutz und Humanmedizin, hätten sich in ihren Ausführungen auf Grenzwerte berufen und seien zum Ergebnis gekommen, dass diese Grenzwerte voraussichtlich nicht überschritten würden. Berufe sich aber ein Sachverständiger auf wissenschaftlich empfohlene Grenzwerte, dann seien auch die für die Empfehlung der Grenzwerte maßgebenden Gründe jedenfalls soweit aufzuzeigen, dass zu erkennen sei, welche Bedeutung für einen gesunden, normal empfindenden Menschen die Einhaltung bzw. Überschreitung der Grenzwerte zukomme (Hinweis E vom 11. Dezember 1981, 2958/80). Diese Erörterung sei jedoch unterblieben. Dem ist zu entgegnen, dass die Ausführungen der Sachverständigen vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 und 2 der OÖ BauTV 1994 zu sehen sind. Die Nachbarn haben keine Gründe vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, dass diese Bestimmungen nicht dem Stand der Technik entsprächen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Sachverständigen darauf Bedacht genommen haben.Die Nachbarn machen geltend, die Sachverständigen, insbesondere jene aus dem Bereich Lärmschutz und Humanmedizin, hätten sich in ihren Ausführungen auf Grenzwerte berufen und seien zum Ergebnis gekommen, dass diese Grenzwerte voraussichtlich nicht überschritten würden. Berufe sich aber ein Sachverständiger auf wissenschaftlich empfohlene Grenzwerte, dann seien auch die für die Empfehlung der Grenzwerte maßgebenden Gründe jedenfalls soweit aufzuzeigen, dass zu erkennen sei, welche Bedeutung für einen gesunden, normal empfindenden Menschen die Einhaltung bzw. Überschreitung der Grenzwerte zukomme (Hinweis E vom 11. Dezember 1981, 2958/80). Diese Erörterung sei jedoch unterblieben. Dem ist zu entgegnen, dass die Ausführungen der Sachverständigen vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz eins und 2 der OÖ BauTV 1994 zu sehen sind. Die Nachbarn haben keine Gründe vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, dass diese Bestimmungen nicht dem Stand der Technik entsprächen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Sachverständigen darauf Bedacht genommen haben.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060189.X03

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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