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L82004 Bauordnung OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Nachbarn machen geltend, die Sachverständigen, insbesondere jene aus dem Bereich Lärmschutz und Humanmedizin, hätten sich in ihren Ausführungen auf Grenzwerte berufen und seien zum Ergebnis gekommen, dass diese Grenzwerte voraussichtlich nicht überschritten würden. Berufe sich aber ein Sachverständiger auf wissenschaftlich empfohlene Grenzwerte, dann seien auch die für die Empfehlung der Grenzwerte maßgebenden Gründe jedenfalls soweit aufzuzeigen, dass zu erkennen sei, welche Bedeutung für einen gesunden, normal empfindenden Menschen die Einhaltung bzw. Überschreitung der Grenzwerte zukomme (Hinweis E vom 11. Dezember 1981, 2958/80). Diese Erörterung sei jedoch unterblieben. Dem ist zu entgegnen, dass die Ausführungen der Sachverständigen vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 und 2 der OÖ BauTV 1994 zu sehen sind. Die Nachbarn haben keine Gründe vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, dass diese Bestimmungen nicht dem Stand der Technik entsprächen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Sachverständigen darauf Bedacht genommen haben.Die Nachbarn machen geltend, die Sachverständigen, insbesondere jene aus dem Bereich Lärmschutz und Humanmedizin, hätten sich in ihren Ausführungen auf Grenzwerte berufen und seien zum Ergebnis gekommen, dass diese Grenzwerte voraussichtlich nicht überschritten würden. Berufe sich aber ein Sachverständiger auf wissenschaftlich empfohlene Grenzwerte, dann seien auch die für die Empfehlung der Grenzwerte maßgebenden Gründe jedenfalls soweit aufzuzeigen, dass zu erkennen sei, welche Bedeutung für einen gesunden, normal empfindenden Menschen die Einhaltung bzw. Überschreitung der Grenzwerte zukomme (Hinweis E vom 11. Dezember 1981, 2958/80). Diese Erörterung sei jedoch unterblieben. Dem ist zu entgegnen, dass die Ausführungen der Sachverständigen vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz eins und 2 der OÖ BauTV 1994 zu sehen sind. Die Nachbarn haben keine Gründe vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, dass diese Bestimmungen nicht dem Stand der Technik entsprächen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Sachverständigen darauf Bedacht genommen haben.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060189.X03Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015