RS Vwgh 2013/2/21 2012/06/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24f Abs8;
UVPG 2000 §24g Abs3;
UVPG 2000 §24g;

Rechtssatz

Zu Fragen des Naturschutzes (es handelt sich dabei um landesgesetzliche Vorschriften, die von der belangten Behörde nicht zu vollziehen waren) kam den Nachbarn im Sinne des § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (Änderungsverfahren gemäß § 24g UVPG 2000) kein Mitsprachrecht zu. Schon deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der beigezogene Sachverständige für Naturschutz befangen war oder nicht bzw. ob es zulässig war, dass er in der mündlichen Verhandlung durch eine Mitarbeiterin vertreten wurde. Hiezu ist auch darauf zu verweisen, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nur so weit reichen, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (Hinweis E vom 28. April 2009, 2009/06/0015, mwN).Zu Fragen des Naturschutzes (es handelt sich dabei um landesgesetzliche Vorschriften, die von der belangten Behörde nicht zu vollziehen waren) kam den Nachbarn im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (Änderungsverfahren gemäß Paragraph 24 g, UVPG 2000) kein Mitsprachrecht zu. Schon deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der beigezogene Sachverständige für Naturschutz befangen war oder nicht bzw. ob es zulässig war, dass er in der mündlichen Verhandlung durch eine Mitarbeiterin vertreten wurde. Hiezu ist auch darauf zu verweisen, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nur so weit reichen, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (Hinweis E vom 28. April 2009, 2009/06/0015, mwN).

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060189.X01

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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