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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Zu Fragen des Naturschutzes (es handelt sich dabei um landesgesetzliche Vorschriften, die von der belangten Behörde nicht zu vollziehen waren) kam den Nachbarn im Sinne des § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (Änderungsverfahren gemäß § 24g UVPG 2000) kein Mitsprachrecht zu. Schon deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der beigezogene Sachverständige für Naturschutz befangen war oder nicht bzw. ob es zulässig war, dass er in der mündlichen Verhandlung durch eine Mitarbeiterin vertreten wurde. Hiezu ist auch darauf zu verweisen, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nur so weit reichen, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (Hinweis E vom 28. April 2009, 2009/06/0015, mwN).Zu Fragen des Naturschutzes (es handelt sich dabei um landesgesetzliche Vorschriften, die von der belangten Behörde nicht zu vollziehen waren) kam den Nachbarn im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (Änderungsverfahren gemäß Paragraph 24 g, UVPG 2000) kein Mitsprachrecht zu. Schon deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der beigezogene Sachverständige für Naturschutz befangen war oder nicht bzw. ob es zulässig war, dass er in der mündlichen Verhandlung durch eine Mitarbeiterin vertreten wurde. Hiezu ist auch darauf zu verweisen, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nur so weit reichen, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (Hinweis E vom 28. April 2009, 2009/06/0015, mwN).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060189.X01Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015