RS Vwgh 2013/2/21 2012/06/0180

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann für die fehlende Begründetheit der in Rechnung gestellten Arbeiten und für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme den Beweis erst erbringen, wenn auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens die vom beauftragten Unternehmen tatsächlich durchgeführten und in Rechnung gestellten Arbeiten feststehen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien Normen VVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060180.X04

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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