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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Verpflichtete kann für die fehlende Begründetheit der in Rechnung gestellten Arbeiten und für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme den Beweis erst erbringen, wenn auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens die vom beauftragten Unternehmen tatsächlich durchgeführten und in Rechnung gestellten Arbeiten feststehen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien Normen VVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060180.X04Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015