RS Vwgh 2013/2/21 2012/06/0180

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten; die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu (Hinweis E vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0089, u.v.a.).Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG gegenüber dem Verpflichteten; die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu (Hinweis E vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0089, u.v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060180.X02

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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