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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Rechtssatz
Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten; die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu (Hinweis E vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0089, u.v.a.).Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG gegenüber dem Verpflichteten; die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu (Hinweis E vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0089, u.v.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060180.X02Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015